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Satzung des Fördervereins Sankt Sebastian Poppelsdorf e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Sankt Sebastian Poppelsdorf“.

2. Sitz des Vereins ist Bonn-Poppelsdorf, Sternenburgstraße 27.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Unterstützung kirchlicher Aktivitäten innerhalb der Pfarrgemeinde Sankt Sebastian, Bonn-Poppelsdorf.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Pfarrgemeinde (Katholische Kirchengemeinde St. Sebastian) zur Verwirklichung ihrer kirchlichen Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Vereins außer Ersatz für Aufwendungen, die in Verfolgung des Vereinszweckes gemacht wurden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde (Katholische Kirchengemeinde St. Sebastian, Bonn-Poppelsdorf), die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu verwirklichen und ggf. Ihr Wissen und Können einzubringen.

2. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein. Sie endet

a) mit dem Tod der natürlichen Person - oder
b) mit der schriftlichen Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahrs erfolgen; - oder
c) durch Ausschluss

4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige Adresse anzugeben und Änderungen anzuzeigen.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereins verstößt - oder
b) den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht entrichtet hat - oder
c) wenn eine ladungsfähige Adresse des Mitglieds nicht mehr bekannt ist.

7. Der Beschluss, mit dem der Vorstand ein Mitglied ausschließt, bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Er wird mit dem Zugang wirksam.

§4 Mitgliedsbeiträge

1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel per SEPA-Lastschrift erhoben.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:

a. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
b. Wahl des Vorstands
c. Entlastung des Vorstandes nach Abschluss der Wahlperiode
d. Satzungsänderungen
e. Genehmigung des Haushalts
f. Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a. wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt - oder
b. wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vorstand verlangen.

4. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung seinem Stellvertreter geleitet. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten an andere Mitglieder ist zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§7 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer

2. Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Danach wird der Vorstand von der ordentlichen Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.. Bis dahin führt ein anderes Vorstandsmitglied seine Aufgabe kommissarisch weiter.

§8 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils für sich alleine, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

3. Er entscheidet über die Verwendung von Mitteln des Vereins für satzungsgemäße Zwecke nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und berichtet der Mitgliederversammlung darüber.

4. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Buchführung und Erstellung der Jahresabrechnung
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Tätigkeitsbericht jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Auflösung des Vereins

1. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung gemäß § 6 Ziffer 1 dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen hat, werden der erste Vorsitzende sowie der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Ihre Aufgabe richtet sich nach § 49 BGB.

2. Für das verbleibende Vermögen des Vereins gilt die Bestimmung in § 2 Absatz 3 dieser Satzung.


Bonn, den 6. November 2019

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